BSG - Beschluss vom 24.04.2019
B 9 V 2/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 VE 16/16
SG Leipzig, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 VE 5/16

Recht auf Akteneinsicht in einem Opferentschädigungsverfahren einer anderen PersonDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUnbeachtliche SubsumtionsrügeVerkennung einer höchstrichterlichen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen B 9 V 2/19 B

DRsp Nr. 2019/8753

Recht auf Akteneinsicht in einem Opferentschädigungsverfahren einer anderen Person Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unbeachtliche Subsumtionsrüge Verkennung einer höchstrichterlichen Entscheidung

1. Wird im Rahmen einer Divergenzrüge nur vorgetragen, dass das Berufungsgericht den Begriff des rechtlichen Interesses eines Beteiligten "rechtsfehlerhaft" ausgelegt habe, wird damit lediglich die vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG gerügt; ein solcher Vortrag geht nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus. 2. Die Bezeichnung einer Abweichung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil infrage stellt. 3. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn ein Berufungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I