LSG Bayern - Urteil vom 23.01.2018
L 3 U 29/15
Normen:
SGB VII § 162 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2018, 2583
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 339/11

Recht- und Verfassungsmäßigkeit eines Beitragszuschlags gegenüber einem Profi-Eishockeyclub in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Einsichtsrecht des Mitgliedsunternehmens in die Unfallakten der VersichertenAnforderungen an ein alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen

LSG Bayern, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen L 3 U 29/15

DRsp Nr. 2018/8024

Recht- und Verfassungsmäßigkeit eines Beitragszuschlags gegenüber einem Profi-Eishockeyclub in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Einsichtsrecht des Mitgliedsunternehmens in die Unfallakten der Versicherten Anforderungen an ein alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen

1. Die Ermächtigungsnorm des § 162 Abs. 1 SGB VII schreibt ein Beitragszuschlags-Nachlass-Verfahren (auch Beitragsausgleichsverfahren genannt) zwingend vor. 2. Das von der beklagten Verwaltungsberufsgenossenschaft entsprechend ihrer Satzung für das Beitragsjahr 2010 durchgeführte Beitragszuschlagsverfahren ist mit der Ermächtigungsnorm vereinbar und verstößt nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht. 3. Bei dieser Satzung handelt es sich um autonomes Recht. 4. Der Unfallversicherungsträger hat bei der Ausgestaltung seines Beitragsausgleichsverfahrens einen weiten Spielraum. Von den Gerichten ist daher nicht zu entscheiden, ob die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Satzungsregelung beschlossen worden ist. 5. Der Unfallversicherungsträger kann im Rahmen seiner Ausgestaltung des Beitragszuschlagsverfahrens nach § 162 Abs. 1 SGB VII neben einem kombinierten Zuschlags- und Nachlassverfahren auch ein reines Zuschlags- bzw. ein reines Nachlassverfahren vorsehen.