LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.02.2012
L 12 AL 77/10
Normen:
SGB III § 67 Abs. 2; BRKG § 5;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 AL 172/09

Rechnerische Ermittlung der Höhe der BerufsausbildungsbeihilfeÜbernahme von FahrtkostenBenutzung eines Fahrrades

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen L 12 AL 77/10

DRsp Nr. 2013/1085

Rechnerische Ermittlung der Höhe der BerufsausbildungsbeihilfeÜbernahme von FahrtkostenBenutzung eines Fahrrades

Auch die Kosten für die Benutzung von nicht motorisierten Fortbewegungsmitteln - wie Fahrrädern - sind im Rahmen der Wegstreckenentschädigung nach dem SGB III von der Arbeitsagentur zu übernehmen.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6.5.2010 und der Bescheid der Beklagten vom 28.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2009 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.2.2009 bis 31.1.2010 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 10,00 EUR monatlich zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 67 Abs. 2; BRKG § 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Streitig ist insbesondere, ob bei der Berechnung der Leistung auch Fahrtkosten für die Benutzung eines Fahrrades zu berücksichtigen sind.