Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6.5.2010 und der Bescheid der Beklagten vom 28.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2009 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.2.2009 bis 31.1.2010 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 10,00 EUR monatlich zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Streitig ist insbesondere, ob bei der Berechnung der Leistung auch Fahrtkosten für die Benutzung eines Fahrrades zu berücksichtigen sind.
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