A. Arbeitgeber und Betriebsrat (Antragsteller) streiten über die Aufhebung der Besetzung einer Gruppenleiterstelle.
Arbeitgeber ist die Gesellschaft, deren Gesellschafter das Land Niedersachsen und die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. sind. Über den Zweck der Gesellschaft bestimmt der Gesellschaftsvertrag vom 29. April 1970 i.d.F. vom 17. Januar 1984:
"§ 3
Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, im Dienste der Wissenschaft Probleme mit Hilfe von Rechenanlagen zu lösen, wissenschaftliche Forschung im Bereich der Informatik zu betreiben und die Ausbildung von Fachkräften für Rechenanlagen zu fördern.
§ 4
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
..."
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