Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem Tarifvertrag zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungsschutzvertrag - im folgenden: TV -) in der Druckindustrie vom 6. Juli 1984.
Der Kläger war seit dem 10. Oktober 1979 als Fotosetzer bei der Beklagten beschäftigt. Er erzielte zuletzt einen Stundenlohn von 25,95 DM brutto bei einer Arbeitszeit von 7,5 Stunden täglich.
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