BAG - Urteil vom 15.04.2014
3 AZR 435/12
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BGB § 313 Abs. 1; SGB VI § 159; SGB VI § 160; SGB VI § 275c;
Fundstellen:
DStR 2014, 13
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 515/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2201/10

Ratierliche Kürzung einer Betriebsrente wegen vorzeitigen AusscheidensAuswirkungen der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Berechnung einer Betriebsrente

BAG, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 435/12

DRsp Nr. 2014/10229

Ratierliche Kürzung einer Betriebsrente wegen vorzeitigen Ausscheidens Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Berechnung einer Betriebsrente

1. Ist ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so ist dem nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts durch eine zeitratierliche Kürzung Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für den Fall der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze. 2. Diese allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts gelten jedoch nur, wenn die Parteien entweder in der Pensionszusage oder auch aus Anlass des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers nichts anderes vereinbart haben.