Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägerin gegen den PKH-Ratenzahlungsanordnungsbeschluss vom 27. Juli 2007 ist begründet.
Der Kläger ist unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 115 ZPO über den Einsatz von Einkommen und Vermögen nach der im Beschwerdeverfahren gegebenen Sachlage nicht verpflichtet, die im Abänderungsbeschluss vom 27. Juli 2007 festgesetzte Rate zu erbringen.
Der Kläger bezieht, wie sich aus den im Original vorgelegten Verdienstabrechnungen ergibt, im Monat Dezember 1.357,32 EUR netto; im Oktober lag ein Verdienst von 1.471,33 EUR netto und im September ein solcher von 1.290,75 EUR netto zugrunde.
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