LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.11.2004
6 Ta 205/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1051/04

Ratenzahlung bei Prozesskostenhilfe trotz eidesstattlicher Versicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 6 Ta 205/04

DRsp Nr. 2005/18778

Ratenzahlung bei Prozesskostenhilfe trotz eidesstattlicher Versicherung

Bei der Frage der Ratenzahlung im Prozesskostenhilfeverfahren geht es um Leistungen aus dem laufenden Einkommen; die Höhe des Vermögens spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, so dass auch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ohne Bedeutung ist.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 ;

Gründe:

1.

Der Kläger hat unter Vorlage über die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.07.2004 Prozesskostenhilfe für einem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Urlaubsabgeltungsantrag gestellt, wobei sich aus der vorgelegten Erklärung ergibt, dass dem Kläger, welcher verheiratet ist und zwei Kinder hat 150,-- EUR an Kindergeld und ca. 1.000,-- EUR Arbeitslosengeld im Monat zufliest, weswegen das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. mit Wirkung ab 15.07.2003 bewilligt und eine Ratenzahlung von 175,-- EUR festgesetzt hat. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 2 des Beschlusses Bezug genommen.