LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.08.2004
7 Ta 116/04
Normen:
ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 478/04

Ratenzahlung bei Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 116/04

DRsp Nr. 2005/5493

Ratenzahlung bei Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 05.04.2004 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Koblenz dem Kläger für die erste Instanz für die Durchführung eines Kündigungsschutzrechtsstreits, der zwischenzeitlich durch Vergleich abgeschlossen ist, mit Wirkung vom 01.03.2004 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Vermögen monatliche Teilbeträge in Höhe von 75,00 EUR ab dem 01.05.2004 zu zahlen hat (Bl. 25, 26 d. A.).

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 21.04.2004. Danach ist der Kläger zwischenzeitlich arbeitslos und hat eine erneute Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Der Vorsitzende der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Koblenz hat mit Schreiben vom 26.04.2004 Hinweise erteilt, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 36, 37 der Akte Bezug genommen wird. Der Kläger hat sodann mit Schreiben vom 26.04.2004 einen Bescheid der Stadtverwaltung vom 22.04.2004 nachgereicht und mit Schriftsatz vom 07.05.2004 seine Auslagen und Kosten erläutert; hinsichtlich des Inhalts wird auf Blatt 44, 45 der Akte Bezug genommen.