Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung ihr zustehender Schutzrechte für Rasenbefestigungsplatten in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben alle drei Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung ab 1. Mai 1994 verurteilt und ihre gesamtschuldnerische Verpflichtung zum Schadensersatz bzw. zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung festgestellt. Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 3, weil sein Verschulden für die Zeit vom 1. Mai 1994 bis 29. Februar 1996 fehlerhaft festgestellt sei.
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