Zahlt ein Arbeitgeber nach Abschluss eines Streiks eine Zulage ausschließlich an die gewerblichen Arbeitnehmer in der Produktion, die während des Streiks unter erschwerten Bedingungen gearbeitet haben, so verstößt dies nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit dem hier vereinbarten Maßregelungsverbot bzw. gegen § 612aBGB, so daß die streikenden Arbeitnehmer hierauf keinen Anspruch haben.