BSG - Urteil vom 08.07.2015
B 3 KR 17/14 R
Normen:
SGB V § 129; SGB V § 130 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 396/13

Rabatt für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine Anwendung der Zahlungsfrist des § 130 Abs. 3 S. 1 SGB V auf Nachzahlungen der Krankenkassen nach nachträglicher Rabattverminderung

BSG, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 17/14 R

DRsp Nr. 2015/14821

Rabatt für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine Anwendung der Zahlungsfrist des § 130 Abs. 3 S. 1 SGB V auf Nachzahlungen der Krankenkassen nach nachträglicher Rabattverminderung

Die zum Einbehalt des Apothekenabschlags berechtigende Zahlung der Apothekervergütung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Eingang der Rechnung bei der Krankenkasse gilt nur für die monatlichen Abrechnungen der Apotheker über die Arzneimittelabgaben an Versicherte im Vormonat, nicht aber für spätere Ausgleichszahlungen der Krankenkassen wegen nachträglich reduzierter Abschlagsbeträge.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 45 823,75 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 129; SGB V § 130 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist eine restliche Arzneimittelvergütung aus dem Jahre 2009.