LSG Hamburg - Urteil vom 19.08.2015
L 5 KA 62/13
Normen:
EBM Kapitel 32; SGB V § 87a Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 4 S. 2; SGB V § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 150/11

Quotierte Vergütung von KostenerstattungenGrundsatz der BeitragsstabilitätAngemessene Vergütung vertragsärztlicher LeistungenEingliederung der LaborkostenerstattungInhaltliche Anforderungen an Honorarbescheide

LSG Hamburg, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 62/13

DRsp Nr. 2015/19007

Quotierte Vergütung von Kostenerstattungen Grundsatz der Beitragsstabilität Angemessene Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Eingliederung der Laborkostenerstattung Inhaltliche Anforderungen an Honorarbescheide

1. Der Bewertung in Euro-Beträgen anstatt in Punktzahlen kommt keine normative Bedeutung zu, wonach die in Kapitel 32 EBM geregelten Leistungen außerhalb des sonstigen Systems der vertragsärztlichen Honorarverteilung stünden. 2. Die formell-gesetzlichen Vorgaben einer Finanzierung aus der MGV sowie letztlich auch die - ebenfalls formell-gesetzlich statuierten - Grundsätze der Beitragssatzstabilität und der insgesamt angemessenen Vergütung aller vertragsärztlicher Leistungen (§ 72 Abs. 2 SGB V) stehen der Festlegung "absolut" fester Punktwerte von vornherein entgegen. 3. Von einem abgewickelten Lebenssachverhalt im Sinne der verfassungsrechtlichen Rückwirkungsdogmatik lässt sich nicht schon dann sprechen, wenn der Vertragsarzt seine Leistung vollständig erbracht hat, denn hiermit ist zwar die Leistung selbst abgewickelt, nicht aber ihre Vergütung. 4. Bei Honorarbescheiden dürfen die Anforderungen an die Darlegungen und Berechnungen nicht überspannt werden.