Ärzte-ZV § 20 Abs. 2 ; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 2 ; SGB V § 95 Abs. 1 ; VÄndG;
Qualitative Beschränkung einer psychologischen Psychotherapeutin nach § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV
SG Marburg, Urteil vom 06.06.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 941/06
DRsp Nr. 2007/20992
Qualitative Beschränkung einer psychologischen Psychotherapeutin nach § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV
Soweit Art. 5 Nr. 6 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG mit Geltung ab 1.1.2007 dem § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV den Satz angefügt hat: "Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar." ergibt sich, auch soweit diese Regelung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Ärzte-ZV i.d.F. des VÄndG auf Psychotherapeuten anzuwenden ist, keine Änderung der Rechtslage für außerhalb eines Krankenhauses beschäftigte Ärzte oder Psychotherapeuten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Ärzte-ZV § 20 Abs. 2 ; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 2 ; SGB V § 95 Abs. 1 ;
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