OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.10.2012
12 A 2003/12
Normen:
VwVfG § 35 S. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 3715/11

Qualifizierung eines Abgabenbescheides im Kindergartenbeitragsrecht als zumindest auch begünstigenden Verwaltungsakt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen 12 A 2003/12

DRsp Nr. 2013/5184

Qualifizierung eines Abgabenbescheides im Kindergartenbeitragsrecht als zumindest auch begünstigenden Verwaltungsakt

Im Rahmen des Kindergartenbeitragsrechts beschränkt sich die Festsetzung des Elternbeitrags auf 0,00 Euro auf die Regelung der jeweiligen Beitragslast und stellt grundsätzlich keinen begünstigenden Verwaltungsakt des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Die Aufhebung eines solchen Bescheides unterliegt mithin nicht den Einschränkungen des § 45 SGB X.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 840,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 35 S. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 45;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.