Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer abgelaufenen Q-Fieber-Infektion des Klägers als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach dem
Der 1963 geborene Kläger war vom 4. März 1996 bis zum 31. Mai 2010 Soldat der Bundeswehr, zuletzt im Rang eines Oberfeldarztes. Er nahm als Sanitätsstabsoffizier an einem Auslandseinsatz in Afghanistan bis zum 4. Oktober 2007 teil. Anfang 2008 wurde er wegen eines Infekts der Atemwege im Bundeswehrkrankenhaus ambulant behandelt. Während serologische Untersuchungen vom 13. und 25. Februar 2008 einen negativen Befund zeigten, wurde der Untersuchung einer weiteren Probe am 21. November 2008 der serologische Hinweis auf eine längere Zeit (ca. 3 Monate bis 5 Jahre) zurückliegende Infektion mit Coxiella burnetii entnommen. Hierbei handelt es sich um den Erreger des Q-Fiebers, einer zwischen Tieren und Menschen übertragbaren Infektionskrankheit.
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