BSG - Beschluß vom 17.11.1999
B 6 KA 7/99 B
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 2b, § 85 Abs. 4b S. 1, § 85 Abs. 3a S. 1, § 85 Abs. 4, § 85 Abs. 3a S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - 9.12.1998 - L 5 KA 2778/97 ,
SG Freiburg - (Breisgau) 1.8.1997 - S 1 KA 1195/95 ,

Punktwertabsenkung für kieferorthopädische Leistungen und Punktwertdegression verfassungsgemäß, Weitergabe derb Budgetierung der Gesamtvergütung im Rahmen der Honorarverteilung zulässig

BSG, Beschluß vom 17.11.1999 - Aktenzeichen B 6 KA 7/99 B

DRsp Nr. 2000/4949

Punktwertabsenkung für kieferorthopädische Leistungen und Punktwertdegression verfassungsgemäß, Weitergabe derb Budgetierung der Gesamtvergütung im Rahmen der Honorarverteilung zulässig

1. Die Absenkung der Punktwerte für kieferorthopädische Leistungen zum 1.1.1993 durch § 85 Abs. 2b SGB V idF des GSG ist nicht verfassungswidrig. 2. Die bei Überschreiten der Punktmengengrenzen des § 85 Abs. 4b S. 1 SGB V idF des GSG aus vertragszahnärztlicher Versorgung vorgeschriebene Absenkung des Punktwertes um 20 vH, 30 vH bzw 40 vH ist nicht verfassungswidrig. 3. Die KZÄV darf die gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung an die Vertragszahnärzte weitergeben und die abrechnungsfähigen Punkte in einzelnen Leistungsbereichen begrenzen. 4. Anders als Korrekturen im Bewertungsgefüge des EBM knüpfen Maßnahmen der Honorarverteilung, wie die Einführung von Mindestpunktwerten für bestimmte Leistungen bzw Leistungskomplexe oder die Bildung von festen Anteilen der Gesamtvergütung für bestimmte Leistungen nicht an die Leistungserbringung, sondern an die Verteilung der Gesamtvergütung an. 5. In die Berechnung der Gesamtvergütung nach § 85 Abs. 3a S. 1 SGB V sind sogenannte Begleitleistungen im Rahmen der Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz einzubeziehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;