LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.02.2007
4 Ta 24/07
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 638/05

Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 24/07

DRsp Nr. 2007/11784

Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach Abschluss des Verfahrens zahlte die Staatskasse an die Prozessbevollmächtigten des Klägers die festgesetzte Vergütung in Höhe von 156,48 EUR aus. Im Verfahren über die Prüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich derart geändert haben, dass er in der Lage ist, die Beträge zurückzuzahlen, hat der Kläger auf ein entsprechendes Schreiben des Gerichts vom 17.07.2006 nicht reagiert und wurde deshalb wiederholt zuletzt mit Fristsetzung zum 05.10.2006 gemahnt. Der Kläger gab die geforderte Erklärung nicht ab. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Der Beschluss wurde dem Kläger nicht vor dem 15.11.2006 zugestellt. Am 21.11.2006 hat er gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt mit der Begründung, er habe zurzeit der Bewilligung Hartz IV bekommen. Er sei bereit, dem Gericht die Rechnung zurückzuzahlen und bitte um Angabe der Kontonummer.