BSG - Urteil vom 27.06.2001
B 6 KA 43/00 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 72 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 12 KA 510/98 - 26.01.2000,
SG München, vom 06.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 Ka 5136/96

Prüfung Wirtschaftlichkeit bei Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen

BSG, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen B 6 KA 43/00 R

DRsp Nr. 2002/2994

Prüfung Wirtschaftlichkeit bei Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen

1. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung vertragszahnärztlicher Prüfgremien sind bei der Prüfung der Behandlungsweise eines Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen im Regelfall auch die vertragsärztlichen Abrechnungswerte einzubeziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 72 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise.

Der Kläger ist Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg (MKG-Chirurg) und zur vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er führt die Zusatzbezeichnung "plastische Operationen" und betreibt eine sog Tagesklinik bzw Praxisklinik für MKG-Chirurgie und plastische Operationen. Dort führt er - außer bei intensivmedizinisch zu überwachenden Patienten - ambulante Operationen durch. Über Belegbetten verfügt er nicht.