Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.12.2014 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der vom Antragsteller (als Antragsgegner des Eilverfahrens) mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 15.12.2014 ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 und 2 SGG).
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