LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.08.2015
L 18 KN 104/14
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2; ZPO § 202; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 615/13

Prüfung eines Anspruchs auf große Witwenrente bei unterjähriger EhedauerOffenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten zum Zeitpunkt der EheschließungGesetzliche Vermutung einer sog. VersorgungseheWiderlegung der gesetzlichen Vermutung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2015 - Aktenzeichen L 18 KN 104/14

DRsp Nr. 2016/230

Prüfung eines Anspruchs auf große Witwenrente bei unterjähriger Ehedauer Offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung Gesetzliche Vermutung einer sog. "Versorgungsehe" Widerlegung der gesetzlichen Vermutung

1. Im (Sonder-)Fall der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Hs. 2 SGB VI regelmäßig nicht erfüllt. Jedoch ist der Nachweis nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Eheschließung gleichwohl (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen erfolgte. 2. In einem solchen Fall müssen allerdings bei der Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt nämlich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher - vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisender - "besonderer Umstände".