I. Streitig ist, ob die Klägerin für die Zeit vom 14. August 1954 bis zum 31. Mai 1964 nachversichert ist.
Die 1937 geborene Klägerin gehörte vom 14. August 1954 bis zum 31. Mai 1964 einer Ordensgemeinschaft der Franziskanerinnen an. Weder die Ordensgemeinschaft noch sie selbst stellten innerhalb eines Jahres nach ihrem Ausscheiden einen Nachversicherungsantrag.
Im Zuge eines im Jahre 1984 durchgeführten, mangels Mitwirkung der Klägerin eingestellten Vormerkungsverfahrens stellte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) durch Bescheid vom 7. Dezember 1984 fest, für die Zeit der Zugehörigkeit zur Ordensgemeinschaft sei eine Nachversicherung gemäß §
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