LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.08.2014
L 11 SF 604/14 EK SB RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 178a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SB 1587/10
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 263/13

Prüfung der Zulässigkeit einer Anhörungsrüge (hier: Erhebung der Rüge in der gesetzlichen Form)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2014 - Aktenzeichen L 11 SF 604/14 EK SB RG

DRsp Nr. 2014/13000

Prüfung der Zulässigkeit einer Anhörungsrüge (hier: Erhebung der Rüge in der gesetzlichen Form)

In der Begründung einer Anhörungsrüge ist schlüssig darzulegen, inwiefern das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 19.05.2014 - L 11 SF 263/13 EK SB - wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 178a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19.05.2014 - L 11 SF 263/13 EK SB -. Mit diesem Beschluss hat der Senat den auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Antrag des Klägers abgelehnt.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht statthaft ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.