LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.05.2015
L 8 R 655/14
Normen:
LKrOBay Art. 76 Abs. 6 S. 1; KSVG § 5 Abs. 2 S. 2; KSVG § 6; SGB VI § 2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 6;
Fundstellen:
DStR 2015, 13
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 614/10

Prüfung der Sozialversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Operettensänger im Rahmen eines Gastengagements bei einem unselbstständigen RegiebetriebAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (hier Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Künstlers)Voraussetzungen für einen späteren Eintritt der Sozialversicherungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen L 8 R 655/14

DRsp Nr. 2015/17489

Prüfung der Sozialversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Operettensänger im Rahmen eines Gastengagements bei einem unselbstständigen Regiebetrieb Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (hier Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Künstlers) Voraussetzungen für einen späteren Eintritt der Sozialversicherungspflicht

Die Auffassung des BAG, wonach die gemeinsame Erarbeitung einer künstlerischen Konzeption durch Intendant, Regisseur, musikalischen Leiter und Sänger für eine schwach ausgeprägte Weisungsbindung und damit gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spreche, lässt sich auf die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht übertragen.

Tenor