LSG Thüringen - Urteil vom 12.03.2014
L 8 SO 1034/13 KL
Normen:
SGB X § 20; SGB X § 31 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 77 Abs. 1 S. 3 und S. 6; SGB XII § 80; SGG § 54 Abs. 1 Alt. 1; SGG § 75 Abs. 2;

Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs der Schiedsstelle zur Höhe der Leistungsvergütung für Einrichtungen zur Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Festsetzung auf der Grundlage eines fairen Verfahrens; Keine Beiladung der Schiedsstelle

LSG Thüringen, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 1034/13 KL

DRsp Nr. 2014/15861

Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs der Schiedsstelle zur Höhe der Leistungsvergütung für Einrichtungen zur Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Festsetzung auf der Grundlage eines fairen Verfahrens; Keine Beiladung der Schiedsstelle

Die Schiedssprüche der Schiedsstelle des Beklagten vom 21. Mai 2013 sowie ihre Gebührenbeschlüsse vom 29. Mai 2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3, die Klägerin zu 1/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 20; SGB X § 31 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 77 Abs. 1 S. 3 und S. 6; SGB XII § 80; SGG § 54 Abs. 1 Alt. 1; SGG § 75 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klagen richten sich vorrangig gegen Schiedssprüche der Schiedsstelle des Beklagten nach § 80 SGB XII zur Höhe der Leistungsvergütungen für zwei Einrichtungen der Klägerin für den Zeitraum vom 26. März 2013 bis 31. Mai 2013. Daneben sind mit ihnen auch die Gebührenfestsetzungen für die Verfahren angefochten.