Die Schiedssprüche der Schiedsstelle des Beklagten vom 21. Mai 2013 sowie ihre Gebührenbeschlüsse vom 29. Mai 2013 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3, die Klägerin zu 1/3 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klagen richten sich vorrangig gegen Schiedssprüche der Schiedsstelle des Beklagten nach § 80 SGB XII zur Höhe der Leistungsvergütungen für zwei Einrichtungen der Klägerin für den Zeitraum vom 26. März 2013 bis 31. Mai 2013. Daneben sind mit ihnen auch die Gebührenfestsetzungen für die Verfahren angefochten.
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