Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2023 abgeändert, soweit dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne die Pflicht zur Ratenzahlung bewilligt worden ist. Der Kläger wird zu einer Einmalzahlung in Höhe der Vergütung verpflichtet, die der ihm beigeordneten Rechtsanwältin aus der Staatskasse zu gewähren ist. Die Einmalzahlung wird fällig, sobald die ihm beigeordnete Rechtsanwältin ihre Vergütung geltend macht.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) vom 1. August 2023 ohne Zahlungsbestimmung.
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