LG Düsseldorf, vom 02.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 50/01
Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Berufungsverfahren; Beweiswürdigung im Urkundenverfahren; Anwendung ausländischer Schutzvorschriften auf den Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers; Beginn der Zwei-Wochen-Frist für die fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen I-6 U 147/02
DRsp Nr. 2004/8837
Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Berufungsverfahren; Beweiswürdigung im Urkundenverfahren; Anwendung ausländischer Schutzvorschriften auf den Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers; Beginn der Zwei-Wochen-Frist für die fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers
»1. § 513 Abs. 2ZPO in der Fassung vom 27. Juli 2001 umfasst die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht. 2. Die Wertungsfrage, ob urkundlich belegte Indiztatsachen den Schluss auf eine konkludente Vereinbarung rechtfertigen, ist im Urkundenverfahren erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu beantworten. 3. Zur analogen Anwendbarkeit von Art. 30EGBGB auf den Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers. 4. Werden sämtliche Gesellschaftsanteile der den Geschäftsführer anstellenden GmbH von einer juristischen Person gehalten, kommt es für den Beginn der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2BGB darauf an, wann das für die Kündigung vertretungsberechtigte Organ dieser juristischen Person die maßgebliche Kenntnis erhielt (Abgrenzung zu BGH, 15. Juni 1998, V ZR 180/97, WM 1998, 1537).«