LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2012
L 2 U 230/11 B ER
Normen:
SGB VII § 122; SGB VII § 128 Abs. 1 Nr. 6; SGB VII § 185 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 163 U 582/11

Prüfung der Beitragspflicht entgeltlich Beschäftigter in der gesetzlichen Unfallversicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen L 2 U 230/11 B ER

DRsp Nr. 2012/8373

Prüfung der Beitragspflicht entgeltlich Beschäftigter in der gesetzlichen Unfallversicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur möglichen summarischen Prüfung ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) Beiträge für im Unfallhilfebereich Beschäftigte eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege erheben kann.

Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) Beiträge für im Unfallhilfebereich Beschäftigte eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege erheben kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. September 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer trägt auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.515,68 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 122; SGB VII § 128 Abs. 1 Nr. 6; SGB VII § 185 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: