LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.01.2008
10 Ta 299/07
Normen:
ZPO § 81 § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2040/03

Prozessvollmacht bei Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 299/07

DRsp Nr. 2008/9802

Prozessvollmacht bei Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

Der Umfang der Prozessvollmacht erstreckt sich auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag nicht selbst sondern durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt hat.

Normenkette:

ZPO § 81 § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Mainz hatte dem Kläger mit Beschluss vom 26.11.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen EUR 2,80 Gerichts- und EUR 879,28 Rechtsanwaltskosten an.

Mit Schreiben vom 28.06.2007 überprüfte das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die Vermögensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben. Der Kläger legte seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse nicht dar, obwohl er mit Schreiben vom 26.07.2007 und vom 15.08.2007 erinnert worden ist.