I.
Das Arbeitsgericht Mainz hatte dem Kläger mit Beschluss vom 26.11.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen EUR 2,80 Gerichts- und EUR 879,28 Rechtsanwaltskosten an.
Mit Schreiben vom 28.06.2007 überprüfte das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die Vermögensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben. Der Kläger legte seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse nicht dar, obwohl er mit Schreiben vom 26.07.2007 und vom 15.08.2007 erinnert worden ist.
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