BSG - Beschluß vom 27.03.1991
7 RAr 126/88
Normen:
SGG § 166 Abs. 2 S. 1, § 166 Abs. 2 S. 2, § 73 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-1500 § 166 Nr. 1

Prozeßvertretung durch Verbandsvertreter mit fehlender Befugnis

BSG, Beschluß vom 27.03.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 126/88

DRsp Nr. 1998/7793

Prozeßvertretung durch Verbandsvertreter mit fehlender Befugnis

1. Die von einem als Verbandsvertreter gemäß § 166 Abs. 2 S. 1 SGG handelnden Prozeßbevollmächtigten eingelegte Revision ist unzulässig, wenn er von dem Verband nicht wirksam zur Prozeßvertretung befugt worden ist. Das gilt auch dann, wenn er erst nach Ablauf der Revisionsfrist zu erkennen gibt, daß er auch Rechtsanwalt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 166 Abs. 2 S. 1, § 166 Abs. 2 S. 2, § 73 Abs. 2 ;

Gründe: