Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N., M., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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