Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2015 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Klägers war der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2015, mit dem dieses dem Kläger auf der Grundlage von § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine besondere Vertreterin bestellt hat, aufzuheben.
Gem. § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen prozessunfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn das Sozialgericht ist ohne hinreichende eigene Ermittlung von einer Prozessunfähigkeit des Klägers ausgegangen, und eine solche drängt sich entgegen der Ansicht des Sozialgerichts auch nicht in einer solchen Weise auf, die es ausnahmsweise rechtfertigt, ohne Hinzuziehung medizinischen Sachverstandes zu entscheiden.
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