LAG Köln - Urteil vom 14.07.2004
7 Sa 108/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; KSchG § 15 ; ArbGG § 61a ; ArbGG § 67 ; ZPO § 138 ; ZPO § 282 ; BetrVG § 102 ; BetrVG § 105 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 236
LAGReport 2005, 203
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5652/03

Prozessuale Wahrheitspflicht und Bestreiten gegnerischer Behauptungen - Sonderkündigungsschutz des Ersatzbetriebsratsmitglieds bei fehlendem Vertretungsfall - Berufungsbegründung des Arbeitgebers bei dahingestelltem umfassenden Vortrag des Arbeitnehmers gegen Kündung

LAG Köln, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 108/04

DRsp Nr. 2005/6298

Prozessuale Wahrheitspflicht und Bestreiten gegnerischer Behauptungen - Sonderkündigungsschutz des Ersatzbetriebsratsmitglieds bei fehlendem Vertretungsfall - Berufungsbegründung des Arbeitgebers bei dahingestelltem umfassenden Vortrag des Arbeitnehmers gegen Kündung

»1. Ohne Verstoß gegen ihre Wahrheitspflicht darf eine Partei die Behauptung der Gegenpartei nur bestreiten, wenn ihr subjektiver Wissensstand darauf schließen lässt, die Behauptung sei unwahr.2. Mit Nichtwissen darf sich eine Partei nur dann erklären, wenn sie zu der behaupteten Tatsache aus eigener oder in ihrem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gewinnbarer Erkenntnis nichts erklären kann. Die Partei darf sich weder "blind stellen" noch "mauern."3. Der Sonderkündigungsschutz eines Ersatzbetriebsratsmitglieds entfällt nicht schon dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat. Ausgeschlossen ist der Schutz vielmehr nur, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß oder sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt.