BAG - Beschluß vom 27.08.2008
5 AZB 71/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c § 2 Abs. 3 § 3 § 61b ; AGG § 15 ;
Fundstellen:
AP Nr. 91 zu § 2 ArbGG 1979
ArbRB 2008, 339
NZA 2008, 1259
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 732/07
ArbG Münster - 4 Ca 1321/07 - 14.9.2007,

Prozessrecht; Rechtsweg; Auskunftsanspruch

BAG, Beschluß vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 5 AZB 71/08

DRsp Nr. 2008/18154

Prozessrecht; Rechtsweg; Auskunftsanspruch

Orientierungssatz: Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht zuständig für eine Auskunftsklage eines Bewerbers gegen einen Rechtsanwalt, der im Namen eines namentlich nicht benannten Arbeitgebers eine Stellenanzeige schaltet. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft zur Vorbereitung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 15 AGG gegen den Arbeitgeber dient.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c § 2 Abs. 3 § 3 § 61b ; AGG § 15 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über einen Auskunftsanspruch und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Der beklagte Rechtsanwalt ließ im Namen seines Mandanten, eines Wirtschaftsverbands, in einer überregionalen Tageszeitung eine Stellenanzeige veröffentlichen. Das Anforderungsprofil für den/die gesuchte(n) Volljurist/in enthielt ua. die Angabe: "Alter bis 35 Jahre". Der am 30. Juni 1952 geborene Kläger bewarb sich vergeblich. Er will den Wirtschaftsverband auf Schadensersatz, hilfsweise angemessene Entschädigung in Anspruch nehmen und begehrt zu diesem Zweck vom Beklagten Auskunft über die Identität des Verbands.