BAG - Urteil vom 31.01.2008
8 AZR 10/07
Normen:
ZPO § 66 § 70 ;
Fundstellen:
AP Nr 52 zu § 72 ArbGG 1979
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 625/05
ArbG München, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 640/05

Prozessrecht; Rechtsmitteleinlegung; Revision; Prozessbeteiligung

BAG, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 10/07

DRsp Nr. 2008/11828

Prozessrecht; Rechtsmitteleinlegung; Revision; Prozessbeteiligung

Orientierungssätze: 1. Revision kann nur von Prozessbeteiligten eingelegt werden. Dazu zählen neben den Parteien auch die Streithelfer und Nebenintervenienten (§ 66 Abs. 2 ZPO). 2. Ein Streitverkündeter, der mangels Streitbeitritts nicht Streithelfer geworden ist, kann ein Rechtsmittel nicht einlegen. 3. Nach § 66 Abs. 1 iVm. § 70 ZPO setzt die Nebenintervention voraus, dass der Streithelfer einer Partei zum Zweck ihrer Unterstützung dem Rechtsstreit beitritt. Diese Erklärung kann mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden werden. Erforderlich ist aber in jedem Fall die eindeutige Äußerung, auf wessen Seite er als Streithelfer dem Prozess beitreten will. 4. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Zulässigkeit der Revision.

Normenkette:

ZPO § 66 § 70 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines Betriebsübergangs auf die Streitverkündete zu 1) übergegangen ist.