BAG - Beschluß vom 26.06.2008
6 AZN 1161/07
Normen:
ArbGG § 72a ; ZPO § 321 § 320 § 314 § 139 § 138 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 72a ArbGG 1979 Rechtliches Gehör
NJW 2009, 1165
NZA 2008, 1028
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 840/06
ArbG Bamberg, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 763/06

Prozessrecht; Nichtzulassungsbeschwerde; rechtliches Gehör

BAG, Beschluß vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 6 AZN 1161/07

DRsp Nr. 2008/15868

Prozessrecht; Nichtzulassungsbeschwerde; rechtliches Gehör

Orientierungssätze: 1. Übergeht das Landesarbeitsgericht einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag des Klägers, indem es den Antrag nicht in den Urteilstatbestand aufnimmt und auch nicht über ihn entscheidet, verletzt es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), denn das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Kläger muss in einem solchen Fall gem. § 321 ZPO Urteilsergänzung beantragen. 2. Hat das Gericht einen übergangenen Antrag nicht in den Tatbestand seines unvollständigen Urteils aufgenommen, muss einer Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO vorangehen. Zur Begründung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung kann der Kläger das Sitzungsprotokoll heranziehen, wenn der Antrag dort protokolliert ist (§ 314 Satz 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des berichtigten Tatbestands hat er dann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO Urteilsergänzung zu beantragen. Die Zweiwochenfrist für den Antrag auf Urteilsergänzung beginnt mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses und nicht bereits mit der Zustellung des Urteils zu laufen.