Orientierungssätze:1. Übergeht das Landesarbeitsgericht einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag des Klägers, indem es den Antrag nicht in den Urteilstatbestand aufnimmt und auch nicht über ihn entscheidet, verletzt es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1GG), denn das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Kläger muss in einem solchen Fall gem. § 321ZPO Urteilsergänzung beantragen.2. Hat das Gericht einen übergangenen Antrag nicht in den Tatbestand seines unvollständigen Urteils aufgenommen, muss einer Urteilsergänzung nach § 321ZPO eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320ZPO vorangehen. Zur Begründung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung kann der Kläger das Sitzungsprotokoll heranziehen, wenn der Antrag dort protokolliert ist (§ 314 Satz 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des berichtigten Tatbestands hat er dann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2ZPO Urteilsergänzung zu beantragen. Die Zweiwochenfrist für den Antrag auf Urteilsergänzung beginnt mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses und nicht bereits mit der Zustellung des Urteils zu laufen.
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