LAG Rheinland-Pfalz, vom 15.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1033/00
ArbG Mainz, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 288/00
Prozeßrecht; Konkursrecht - Abfindungsvergleich zur Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses nach Konkurseröffnung: Masseschuld oder Konkursforderung?; Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO trotz erteilter vollstreckbarer Ausfertigung?; Möglichkeit einer Rangrücktrittsvereinbarung
BAG, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 180/01
DRsp Nr. 2002/11438
Prozeßrecht; Konkursrecht - Abfindungsvergleich zur Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses nach Konkurseröffnung: Masseschuld oder Konkursforderung?; Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1ZPO trotz erteilter vollstreckbarer Ausfertigung?; Möglichkeit einer Rangrücktrittsvereinbarung
»Wird ein Kündigungsschutzprozeß nach Konkurseröffnung gegen den Konkursverwalter fortgesetzt und schließen die Parteien sodann einen Abfindungsvergleich, handelt es sich bei dem Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers in der Regel um eine Masseschuld.«Orientierungssätze:1. Schließt der Konkursverwalter zur Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses mit dem Arbeitnehmer einen Abfindungsvergleich, begründet er hinsichtlich der zugesagten Abfindung grundsätzlich eine Masseschuld.2. Soll der Abfindungsanspruch demgegenüber nur als einfache Konkursforderung begründet werden, bedarf dies der Klarstellung durch eine entsprechende Rangrücktrittsvereinbarung.3. Auch wenn dem Arbeitnehmer bereits eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt wurde, fehlt seiner Klage auf Feststellung, daß der Abfindungsanspruch als Masseschuld zu befriedigen ist, nicht das erforderliche Feststellungsinteresse; er braucht sich nicht auf die Möglichkeit der Erinnerung gegen die Ablehnung der Vollstreckung seitens des Gerichtsvollziehers verweisen zu lassen.
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