BAG - Urteil vom 12.06.2002
10 AZR 180/01
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 § 766 Abs. 2 ; KO §§ 57 59 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB §§ 133 157 ; KSchG §§ 9 10 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 388
BFHE 101, 307
DZWIR 2002, 422
KTS 2002, 748
MDR 2002, 1215
NJW 2002, 3045
NZA 2002, 973
NZI 2003, 109
ZIP 2002, 1495
ZInsO 2002, 1156
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 15.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1033/00
ArbG Mainz, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 288/00

Prozeßrecht; Konkursrecht - Abfindungsvergleich zur Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses nach Konkurseröffnung: Masseschuld oder Konkursforderung?; Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO trotz erteilter vollstreckbarer Ausfertigung?; Möglichkeit einer Rangrücktrittsvereinbarung

BAG, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 180/01

DRsp Nr. 2002/11438

Prozeßrecht; Konkursrecht - Abfindungsvergleich zur Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses nach Konkurseröffnung: Masseschuld oder Konkursforderung?; Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO trotz erteilter vollstreckbarer Ausfertigung?; Möglichkeit einer Rangrücktrittsvereinbarung

»Wird ein Kündigungsschutzprozeß nach Konkurseröffnung gegen den Konkursverwalter fortgesetzt und schließen die Parteien sodann einen Abfindungsvergleich, handelt es sich bei dem Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers in der Regel um eine Masseschuld.« Orientierungssätze: 1. Schließt der Konkursverwalter zur Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses mit dem Arbeitnehmer einen Abfindungsvergleich, begründet er hinsichtlich der zugesagten Abfindung grundsätzlich eine Masseschuld. 2. Soll der Abfindungsanspruch demgegenüber nur als einfache Konkursforderung begründet werden, bedarf dies der Klarstellung durch eine entsprechende Rangrücktrittsvereinbarung. 3. Auch wenn dem Arbeitnehmer bereits eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt wurde, fehlt seiner Klage auf Feststellung, daß der Abfindungsanspruch als Masseschuld zu befriedigen ist, nicht das erforderliche Feststellungsinteresse; er braucht sich nicht auf die Möglichkeit der Erinnerung gegen die Ablehnung der Vollstreckung seitens des Gerichtsvollziehers verweisen zu lassen.

Normenkette: