BAG - Urteil vom 11.03.2008
3 AZR 719/06
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1 ; BGB § 313 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 308 ZPO
DB 2008, 2844
NZA 2008, 1096
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 740/05
ArbG Regensburg, vom 02.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 849/04

Prozessrecht; Betriebliche Altersversorgung - Ermittlung des Klagezieles

BAG, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 719/06

DRsp Nr. 2008/12896

Prozessrecht; Betriebliche Altersversorgung - Ermittlung des Klagezieles

Orientierungssätze: 1. Da die Zivilgerichte an den Klageantrag gebunden sind, darf und muss ggf. das Gericht zwar ein "Weniger" zuerkennen, wenn es im Sachantrag des Klägers enthalten ist. Es ist aber nicht berechtigt, dem Kläger etwas zuzusprechen, wenn es sich nicht um ein "Weniger", sondern um ein "Anderes" (ein aliud) handelt. 2. Macht der Kläger mit einem Feststellungsantrag die Berechnung seiner Betriebsrentenansprüche entsprechend dem Beamtenversorgungsrecht geltend, so ist darin nicht der Antrag enthalten, die Betriebsrente sei nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu berechnen.

Normenkette:

ZPO § 308 Abs. 1 ; BGB § 313 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den im Revisionsverfahren noch verbliebenen Klägerinnen und Klägern zu 1), 3) - 10), 12) und 13) (hiernach: Kläger) eine Versorgung zu gewähren hat, die der von vergleichbaren Beamten des Freistaates Bayern vollständig entspricht.

Die Beklagte betreibt in freier Trägerschaft eine katholische Schule, an der die Kläger als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind. Sie ist Rechtsnachfolgerin der C S. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin erteilte den Klägern jeweils vertragliche Versorgungszusagen, die in für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Vereinbarungen enthalten waren.