Die Parteien streiten darüber, welche Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der Beklagten Anwendung finden.
Die Kläger sind bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmer auf der Grundlage schriftlicher Formulararbeitsverträge beschäftigt, die ua. die folgenden Regelungen enthalten:
§ 3
Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie.
§ 4
Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit den tariflichen Stundenlohn der Lohngruppe...
§ 9
Der Arbeitnehmer erhält einen jährlichen Erholungsurlaub nach den tariflichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen...
§ 10
Hinsichtlich der Arbeitsverhinderung sowie Krankheit und Heilverfahren gelten die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11
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