BAG - Urteil vom 25.04.2007
6 AZR 436/05
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 § 522 Abs. 1 § 580 Nr. 7 lit. b ; ArbGG § 67 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 580 ZPO
ArbRB 2007, 268
AuR 2007, 327
BAGE 122, 190
DB 2007, 1764
JR 2008, 219
MDR 2007, 1215
NJW 2007, 3803
NZA 2007, 1387
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 581/04
ArbG Mainz, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2886/03

Prozessrecht - Zulässigkeit der Berufung; Berücksichtigung von Restitutionsgründen im laufenden Berufungsverfahren

BAG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 436/05

DRsp Nr. 2007/13152

Prozessrecht - Zulässigkeit der Berufung; Berücksichtigung von Restitutionsgründen im laufenden Berufungsverfahren

»Die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist nur statthaft, wenn das Gericht die Urkunde in dem früheren Verfahren bei der Urteilsfindung hätte berücksichtigen müssen, wenn sie ihm vorgelegt worden wäre. Ist die Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, kann eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist errichtete Urkunde im laufenden Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.«

Orientierungssätze: 1. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. 2. § 67 ArbGG geht als Spezialvorschrift des arbeitsgerichtlichen Verfahrens der allgemeinen zivilprozessualen Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO vor.