LAG Rheinland-Pfalz, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 581/04
ArbG Mainz, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2886/03
Prozessrecht - Zulässigkeit der Berufung; Berücksichtigung von Restitutionsgründen im laufenden Berufungsverfahren
BAG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 436/05
DRsp Nr. 2007/13152
Prozessrecht - Zulässigkeit der Berufung; Berücksichtigung von Restitutionsgründen im laufenden Berufungsverfahren
»Die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist nur statthaft, wenn das Gericht die Urkunde in dem früheren Verfahren bei der Urteilsfindung hätte berücksichtigen müssen, wenn sie ihm vorgelegt worden wäre. Ist die Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, kann eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist errichtete Urkunde im laufenden Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.«
Orientierungssätze:1. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.2. § 67ArbGG geht als Spezialvorschrift des arbeitsgerichtlichen Verfahrens der allgemeinen zivilprozessualen Regelung des § 531 Abs. 2ZPO vor.
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