BAG - Beschluß vom 04.06.2008
3 AZB 37/08
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b ; ZPO § 9 ; GKG § 42 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 64 ArbGG 1979
AuR 2008, 402
DB 2008, 2436
NJ 2008, 478
NJW 2009, 171
NZA-RR 2009, 555
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2231/07
ArbG Berlin, vom 04.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 23618/06

Prozessrecht - Wert der Beschwer

BAG, Beschluß vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 3 AZB 37/08

DRsp Nr. 2008/15865

Prozessrecht - Wert der Beschwer

Orientierungssätze: 1. Für die Berechnung der für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Beschwer von mehr als 600,00 Euro nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG gelten in entsprechender Anwendung von § 2 ZPO die in der ZPO enthaltenen Regelungen über die Wertberechnung, nicht die Vorschriften des GKG. 2. Maßgeblich für die Berechnung des Beschwerdewertes sind die Anträge des Klägers in der Berufungsinstanz insoweit, als er im Umfange des Berufungsantrages bereits durch das arbeitsgerichtliche Urteil beschwert ist. Neu im Berufungsverfahren angebrachte Anträge sind für die Berechnung der Beschwer ebenso ohne Bedeutung wie erstinstanzlich gestellte, aber nicht mehr weiterverfolgte Anträge. 3. Bei der Berechnung des Beschwerdewertes sind mehrere in der Klage geltend gemachte selbständige prozessuale Ansprüche zusammenzurechnen, soweit die ZPO keine ausdrückliche Begrenzung des Wertes vorsieht. 4. Eine derartige Begrenzung enthält für wiederkehrende Leistungen § 9 ZPO. Der Wert berechnet sich danach nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges. Wegen des mit der Klageerhebung verbundenen natürlichen Einschnittes sind allerdings die bis zur Klageerhebung fällig gewordenen Beträge hinzuzurechnen.