ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 264 ; BGB § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 ; SGB VI § 5 Abs. 1 Nr. 2 § 230 Abs. 2 ; Gesetz über die Ausgliederung der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein aus dem Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (LBSG);
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 253 ZPO
NZA-RR 2009, 506
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 591/05
ArbG Kiel - ö.D. 3 Ca 1117 c/05 - 27.10.2005,
Prozessrecht - Streitgegenstand
BAG, Urteil vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 172/07
DRsp Nr. 2008/21080
Prozessrecht - Streitgegenstand
Orientierungssätze:1. In der Revisionsinstanz können Antragsänderungen aus prozessökonomischen Gründen zumindest dann zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden.2. Ein öffentlicher Arbeitgeber, der auf eine landesgesetzliche Umwandlung einer öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtung in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung hinwirkt, macht sich jedenfalls dann gegenüber seinen Arbeitnehmern nicht schadensersatzpflichtig, wenn diese dadurch zwar Vorteile verlieren, jedoch das einschlägige Landesgesetz umfassende Arbeitnehmerschutzvorschriften enthält.
Normenkette:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 264 ; BGB § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 ; SGB VI § 5 Abs. 1 Nr. 2 § 230 Abs. 2 ; Gesetz über die Ausgliederung der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein aus dem Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (LBSG);
Tatbestand:
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