BAG - Beschluß vom 14.02.2002
9 AZB 2/02
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 1 § 49 Abs. 1, 3 § 64 Abs. 7 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 872
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ta 336/01
ArbG Düsseldorf, vom 24.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 35/01

Prozessrecht - Richterablehnung; Rechtsmittel

BAG, Beschluß vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 9 AZB 2/02

DRsp Nr. 2002/5217

Prozessrecht - Richterablehnung; Rechtsmittel

Orientierungssätze: 1. Weist die Kammer des Landesarbeitsgerichts ein gegen den Vorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch zurück, so findet gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel statt. 2. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs findet nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit statt. Vermeintliche Verfahrensfehler reichen nicht zur Begründung der Statthaftigkeit eines außerordentlichen Rechtsbehelfs aus. Die Statthaftigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs setzt voraus, daß die Entscheidung offensichtlich jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH 10. Mai 2001 - V ZB 4/01 - insoweit nv.).

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 1 § 49 Abs. 1, 3 § 64 Abs. 7 ;

Gründe: