LAG Berlin, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 1471/05
ArbG Berlin, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 77 BV 28986/04
Prozessrecht - Rechtsmittelbegründung nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde; Unverzichtbarkeit zumindest einer Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anwaltsverschulden
BAG, Beschluß vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 56/06
DRsp Nr. 2008/11825
Prozessrecht - Rechtsmittelbegründung nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde; Unverzichtbarkeit zumindest einer Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anwaltsverschulden
»Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es einer eigenständigen Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist auch dann, wenn schon die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen des § 72 Abs. 5ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO bzw. des § 94 Abs. 2ArbGG entspricht. Hierfür genügt gem. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.«
Orientierungssätze:1. Mit stattgebendem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde gilt die Revision oder Rechtsbeschwerde gem. § 72a Abs. 6ArbGG als bereits eingelegt. Innerhalb der mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Zweimonatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist die Revision bzw. Rechtsbeschwerde nunmehr eigenständig zu begründen.
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