BAG - Beschluß vom 08.05.2008
1 ABR 56/06
Normen:
ArbGG § 92a § 92 Abs. 2 § 74 § 72a Abs. 6 § 72 Abs. 5 ; ZPO § 551 Abs. 3 S. 2 § 554 Abs. 2 S. 2 § 233 § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 62 zu § 72a ArbGG 19
BAGE 126, 339
MDR 2008, 1059
NZA 2008, 726
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 1471/05
ArbG Berlin, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 77 BV 28986/04

Prozessrecht - Rechtsmittelbegründung nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde; Unverzichtbarkeit zumindest einer Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anwaltsverschulden

BAG, Beschluß vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 56/06

DRsp Nr. 2008/11825

Prozessrecht - Rechtsmittelbegründung nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde; Unverzichtbarkeit zumindest einer Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anwaltsverschulden

»Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es einer eigenständigen Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist auch dann, wenn schon die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO bzw. des § 94 Abs. 2 ArbGG entspricht. Hierfür genügt gem. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.«

Orientierungssätze: 1. Mit stattgebendem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde gilt die Revision oder Rechtsbeschwerde gem. § 72a Abs. 6 ArbGG als bereits eingelegt. Innerhalb der mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Zweimonatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist die Revision bzw. Rechtsbeschwerde nunmehr eigenständig zu begründen.