BAG - Beschluß vom 28.02.2008
3 AZB 56/07
Normen:
ZPO § 189 § 705 ; ArbGG § 72a ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 189 ZPO
ArbRB 2008, 210
NJW 2008, 1610
NZA 2008, 660
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 7/07
ArbG Stuttgart, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 3237/06

Prozessrecht - Rechtsbehelf vor Entscheidungszustellung; formelle Rechtskraft

BAG, Beschluß vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 3 AZB 56/07

DRsp Nr. 2008/11241

Prozessrecht - Rechtsbehelf vor Entscheidungszustellung; formelle Rechtskraft

Orientierungssätze: 1. Die formlose Zuleitung eines Beschlusses steht einer förmlichen Zustellung nicht gleich. Sie löst keinen Beginn der Rechtsmittelfrist aus. 2. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist zulässig, da der Beschluss mit der formlosen Zuleitung bereits in der Welt ist. Das gilt auch dann, wenn eine Verkündung oder Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist. 3. Die formelle Rechtskraft eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils, in dem die Revision nicht zugelassen ist, tritt - soweit keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ist - erst mit Ablauf der Nichtzulassungsbeschwerdefrist ein. Dass es sich bei der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Rechtsbehelf und nicht um ein Rechtsmittel handelt, ändert daran nichts. 4. Es bleibt offen, ob ein wirksamer, eindeutiger Rechtsmittelverzicht bzw. ein solcher Verzicht auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde im Allgemeinen geeignet ist, die Rechtskraft vorher eintreten zu lassen.