BAG - Beschluß vom 19.02.2008
9 AZN 777/07
Normen:
ArbGG § 52 § 64 § 72 § 72a ; ZPO § 165 § 547 ;
Fundstellen:
AP Nr. 59 zu § 72a ArbGG 1979
DB 2008, 2204
NZA 2008, 848
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 47/06
ArbG Mannheim, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 401/05

Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde; Sitzungsöffentlichkeit

BAG, Beschluß vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 9 AZN 777/07

DRsp Nr. 2008/8691

Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde; Sitzungsöffentlichkeit

Orientierungssätze: 1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Verhandlungen einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung öffentlich, wenn das Gericht die Öffentlichkeit nicht ausschließt. 2. Bei öffentlicher Verhandlung muss das Gericht dafür sorgen, dass grundsätzlich jedermann bei der Sitzung anwesend sein kann. Das wird in der Regel dadurch gewährleistet, dass das Gerichtsgebäude während der Sitzungsdauer durchgehend geöffnet ist. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist jedoch auch gewahrt, wenn die Eingangstür des Gerichtsgebäudes geschlossen ist und Zuhörer sich mithilfe einer Klingel Zutritt verschaffen können.

Normenkette:

ArbGG § 52 § 64 § 72 § 72a ; ZPO § 165 § 547 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf Gründe im Verhalten gestützten Kündigung und einen Auflösungsantrag des Klägers.