I. Die Klägerin macht, soweit noch erheblich, Vergütung für Mehrarbeit, Urlaub und wegen Annahmeverzugs sowie ein anteiliges 13. Monatsgehalt geltend. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der bezeichneten Ansprüche stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
II. Die Beschwerde ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht über eine Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 17. Juli 2006 in Höhe von 4.282,30 Euro brutto entschieden hat. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat macht von § 72a Abs. 7 ArbGG Gebrauch.
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