Orientierungssätze:1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann damit begründet werden, das Landesarbeitsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es Parteivortrag übergangen habe. Ob das übergangene Vorbringen entscheidungserheblich ist, richtet sich nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und seinen rechtlichen Ausführungen.2. Unterlaufen den Gerichten Rechtsfehler, ist nicht schon aus diesem Grund der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Übergeht das Gericht Vortrag, auf den es aus seiner Sicht nicht ankommt, verstößt es grundsätzlich nicht gegen Art. 103 Abs. 1GG, auch wenn seine Auffassung unrichtig ist.3. Das Gericht braucht nicht jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Art. 103 Abs. 1GG verpflichtet die Gerichte dazu, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sie in Erwägung zu ziehen. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht genügt.
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