BAG - Beschluß vom 19.02.2008
9 AZN 1085/07
Normen:
GG Art. 3 Art. 103 ; ArbGG § 67 § 72 § 72a ; ZPO § 313 ;
Fundstellen:
AP Nr. 60 zu § 72a ArbGG 1979
NJW 2008, 2362
NZA 2009, 56
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1460/06
ArbG Dortmund, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 676/06

Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtliches Gehör; Präklusion

BAG, Beschluß vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 9 AZN 1085/07

DRsp Nr. 2008/11247

Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtliches Gehör; Präklusion

Orientierungssätze: 1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann damit begründet werden, das Landesarbeitsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es Parteivortrag übergangen habe. Ob das übergangene Vorbringen entscheidungserheblich ist, richtet sich nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und seinen rechtlichen Ausführungen. 2. Unterlaufen den Gerichten Rechtsfehler, ist nicht schon aus diesem Grund der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Übergeht das Gericht Vortrag, auf den es aus seiner Sicht nicht ankommt, verstößt es grundsätzlich nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, auch wenn seine Auffassung unrichtig ist. 3. Das Gericht braucht nicht jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte dazu, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sie in Erwägung zu ziehen. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht genügt.