BAG - Beschluß vom 26.06.2008
6 AZN 648/07
Normen:
KSchG § 4 ; ZPO § 148 § 252 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; ArbGG § 72 § 72a ;
Fundstellen:
AP Nr. 66 zu § 4 KSchG 1969
ArbRB 2008, 332
DB 2008, 2844
NJW 2008, 3235
NZA 2008, 1145
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 435/06
ArbG Gelsenkirchen, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1364/04

Prozessrecht - Kündigungsschutzklage; Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils; Nichtzulassungsbeschwerde

BAG, Beschluß vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 6 AZN 648/07

DRsp Nr. 2008/16479

Prozessrecht - Kündigungsschutzklage; Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils; Nichtzulassungsbeschwerde

Orientierungssätze: 1. Mit der Rechtskraft des der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG stattgebenden Urteils steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Damit ist grundsätzlich zugleich entschieden, dass bei einer außerordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Rechtsprechung verstößt weder gegen Art. 20 Abs. 3 noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG. 2. Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wiederholt fristlos und legt er gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das der gegen die erste Kündigung gerichteten Klage stattgegeben hat, Nichtzulassungsbeschwerde ein, wird diese Beschwerde unbegründet, wenn nach Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts das Arbeitsgericht der gegen die zweite Kündigung gerichteten Klage stattgibt und diese Entscheidung rechtskräftig wird. Die möglichen Zulassungsgründe des § 72 Abs. 2 ArbGG sind dann nicht mehr entscheidungserheblich, weil durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtskräftig feststeht, dass zum Kündigungstermin ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.