BAG - Urteil vom 23.01.2008
5 AZR 60/07
Normen:
EuGVVO Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Art. 6 Nr. 1 Art. 19 Art. 60 ; EG Art. 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit
ArbRB 2008, 211
DB 2008, 1444
NJW 2008, 2797
NZA 2008, 1374
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1234/05
ArbG München, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 19494/04

Prozessrecht - Internationale Zuständigkeit; Ort der Hauptverwaltung; Zusammenhangsklage

BAG, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 60/07

DRsp Nr. 2008/10893

Prozessrecht - Internationale Zuständigkeit; Ort der Hauptverwaltung; Zusammenhangsklage

Orientierungssätze: 1. Hauptverwaltung im Sinne des Art. 60 Abs. 1 EuGVVO ist der Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der juristischen Person erfolgt. Maßgeblich ist der Ort, an dem die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, ohne dass es der Kundgabe eines entsprechenden Willens durch die juristische Person bedarf. Es ist weder notwendig, dass die juristische Person an diesem Ort die Eintragung einer Haupt- oder Zweigniederlassung beantragt, noch dass in diesem Mitgliedstaat unter bloßer Beibehaltung des satzungsmäßigen Sitzes im Gründungsstaat die gesamte Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. 2. Werden mehrere Personen zusammen verklagt, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, unter der besonderen Voraussetzung des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat. Danach muss zwischen den Klagen eine so enge Beziehung bestehen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Ein informierter und verständiger Beklagter muss vorhersehen können, vor welchem Gericht außerhalb seines Wohnsitzstaats eine Klage gegen ihn zulässig wäre.

Normenkette: